e) Die weiteren Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) über genügend Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und zur Schuldensanierung verfüge, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, über ein bescheidenes Vermögen verfüge und mit der wichtigsten Privatgläubigerin am 30. Juli 2004 (also nach Erlass des angefochtenen Entscheides) eine Abzahlungsvereinbarung getroffen habe (Beschwerde S. 6/7), sind allesamt neu und damit im Kassationsverfahren nicht zu hören (oben Erw. 1). Hier ist lediglich zu entscheiden, ob die Vorinstanz gestützt auf die bei ihr gegebene Sach- bzw. Aktenlage einen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat.