Angesichts der Tatsache, dass Art. 43 Ziff. 1 SchKG nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen ist (BGE 118 III 14 mit Hinweisen), kann der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, die den gesetzlichen Rahmen offensichtlich überschreitet, nicht gefolgt werden.