d) Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint (Beschwerde S. 8), Art. 43 Ziff. 1 SchKG schliesse bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht nur die unmittelbare Konkursbetreibung aus, sondern verbiete auch die Konkurseröffnung in einem nachfolgenden Betreibungsverfahren wegen privatrechtlicher Verpflichtungen, soweit sie sich, wie hier, auf Verlustscheine aus dem vorangehenden Verfahren wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen stützt, ist die Rüge ebenfalls unbegründet. Angesichts der Tatsache, dass Art.