von lediglich vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten gesprochen werden (vgl. ZR 97 Nr. 31 Erw. II/2c/cc). Dass das Vorliegen von Verlustscheinen ein geradezu typischer Anwendungsfall von Zahlungsunfähigkeit ist, wird übrigens auch durch die gesetzliche Regelung von § 73 Ziff. 3 ZPO bestätigt.