es ist schwer verständlich, inwiefern dieses Verhalten der Gläubiger ein Indiz für die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellen soll, da jedenfalls der Bestand der Forderungen dadurch nicht berührt wird. Die Tatsache von sechs Verlustscheinen aus verhältnismässig kurz zurückliegenden Betreibungen ist - zumal in Verbindung mit den übrigen Betreibungen und einer Konkursandrohung - vielmehr als Ausdruck einer nach wie vor andauernden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Es kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht - 8 -