Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass die beiden Gläubiger der zuletzt in Betreibung gesetzten Forderungen es trotz noch offener Frist offenbar unterlassen haben, die Betreibungen ohne neuen Zahlungsbefehl fortzusetzen; es ist schwer verständlich, inwiefern dieses Verhalten der Gläubiger ein Indiz für die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellen soll, da jedenfalls der Bestand der Forderungen dadurch nicht berührt wird.