Davon kann im vorliegenden Fall freilich nicht gesprochen werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Tatsache, dass innert 16 Monaten (Januar 2003 bis April 2004) insgesamt sechs Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wurden, einen klaren Hinweis für dessen Zahlungsunfähigkeit darstellt, zumal der Beschwerdeführer selber nie behauptet hat, er habe die ausstehenden Steuerforderungen mittlerweile beglichen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass die beiden Gläubiger der zuletzt in Betreibung gesetzten Forderungen es trotz noch offener Frist offenbar unterlassen haben, die Betreibungen ohne neuen Zahlungsbefehl fortzusetzen;