Gemäss kassationsgerichtlicher Rechtsprechung sind keine allzu strengen Voraussetzungen an den Nachweis der Zahlungsfähigkeit zu stellen. So muss etwa die Tatsache, dass in den vergangenen Jahren zahlreiche Betreibungen gegen den Schuldner angehoben und durchgeführt wurden, nicht schon zwingend für Zahlungsunfähigkeit sprechen; vielmehr können beträchtliche Abzahlungen und die weitestgehende Vermeidung neuer Betreibungen die Zahlungsfähigkeit auch in diesem Fall noch als glaubhaft gemacht erscheinen lassen (vgl. ZR 102 Nr. 28 Erw. II/4.1).