c) Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nicht eine unrichtige (willkürliche bzw. aktenwidrige) Feststellung des Sachverhaltes geltend, sondern rügt, die Vorinstanz sei auf der von ihr angenommenen tatsächlichen Grundlage zu Unrecht zum (rechtlichen) Schluss gelangt, die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG seien nicht erfüllt. Es geht somit um die Auslegung des Begriffs der Zahlungsfähigkeit, wobei die unrichtige Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes dem Beschwerdeführer nicht schadet.