Lediglich in zwei Fällen (Forderungen der Eidgen. Steuerverwaltung und des Steueramtes der Stadt Zürich über insgesamt Fr. 10'546.55) sei diese Frist noch nicht abgelaufen gewesen, doch hätten beide Gläubiger bis heute nicht reagiert, um diese Forderungen innert der 6-Monatefrist durchzusetzen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wegen der Verlustscheine sei die Zahlungsunfähigkeit offensichtlich, erweise sich damit als aktenwidrig und willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (Beschwerde S. 5 Ziff. 8). - 7 -