b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schluss der Vorinstanz auf Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG sei unter den gegebenen Umständen unzulässig. Zunächst werde nicht berücksichtigt, dass lediglich Pfändungsverlustscheine vorhanden seien und dass diese gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG den Gläubiger nur während sechs Monaten nach Zustellung berechtigten, ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortzusetzen. Von den sechs Verlustscheinen seien vier älter als sechs Monate, weshalb die Betreibung nicht ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden könne. Lediglich in zwei Fällen (Forderungen der Eidgen.