149 SchKG ausgestellt werden mussten. Für diese öffentlich-rechtlichen Forderungen habe der Beschwerdeführer nicht auf Konkurs betrieben werden können (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Je zwei Verlustscheine seien im Januar und Oktober 2003 sowie am 30. April 2004 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer mache weiter nicht geltend, dass die in diesen Verlustscheinen verurkundeten Steuerforderungen inzwischen beglichen worden wären. Damit stehe fest, dass er nicht mehr als zahlungsfähig gelten könne.