a) Das Obergericht weist im angefochtenen Entscheid zunächst darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer seit Januar 2000 27 Betreibungen angehoben wurden, wovon 18 bereits durch Zahlung oder "volle Befriedigung nach Verwertung" erledigt bzw. erloschen seien. In einer weiteren Betreibung sei es (trotz des geringen Betrages von Fr. 226.40) bis zur Konkursandrohung gekommen. Entscheidend falle ins Gewicht, dass - wie bereits erwähnt - in sechs Betreibungen für Steuerforderungen des Bundes, des Kantons und der Stadt Zürich im Gesamtbetrag von Fr. 39'477.-- Verlustscheine nach Art. 149 SchKG ausgestellt werden mussten.