2002/012 Z in Sachen B.) zugrundelag; damals hatte das Obergericht seinen Entscheid gefällt, ohne dem damaligen Beschwerdeführer (bzw. Rekurrenten) zuvor Gelegenheit geboten zu haben, sich zu einer von der Gegenseite unaufgefordert eingereichten Stellungnahme bzw. darin neu vorgetragenen Tatsachen zu äussern, auf welche das Obergericht in der Folge (zumindest sinngemäss) abstellte (a.a.O., Erw. II/4c-d). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rekursverfahrens nicht geäussert, womit sich die Frage nach der Einräumung eines weiteren Vortrags gar nicht stellte.