Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich die vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen vergleichen, welche dem von ihm erwähnten Entscheid vom 22. März 2002 (Kass.-Nr. 2002/012 Z in Sachen B.) zugrundelag; damals hatte das Obergericht seinen Entscheid gefällt, ohne dem damaligen Beschwerdeführer (bzw. Rekurrenten) zuvor Gelegenheit geboten zu haben, sich zu einer von der Gegenseite unaufgefordert eingereichten Stellungnahme bzw. darin neu vorgetragenen Tatsachen zu äussern, auf welche das Obergericht in der Folge (zumindest sinngemäss) abstellte (a.a.O., Erw.