Es ist aber nicht ersichtlich, was dies an der Tatsache, dass diese Verlustscheine ausgestellt wurden und nach wie vor bestehen, hätte ändern können. Konkret stellt sich allein die Frage, welche rechtliche Bedeutung der Existenz der erwähnten Verlustscheine im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zukommt. Dies ist eine - nachfolgend zu behandelnde - Rechtsfrage, welche das Obergericht auf Grund der bei ihm gegebenen Aktenlage ohne weiteres entscheiden konnte, ohne dass es insoweit auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers ankommen konnte.