Im vorliegenden Fall hat das Obergericht dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Ergänzung seiner Vorbringen angesetzt. Unabhängig davon, ob eine solche überhaupt zulässig gewesen wäre, ist kein Grund ersichtlich, welcher es als notwendig hätte erscheinen lassen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Der Beschwerdeführer macht insoweit lediglich geltend, er hätte zu den Verlustscheinen "Stellung ... nehmen und diese einreichen" können. Es ist aber nicht ersichtlich, was dies an der Tatsache, dass diese Verlustscheine ausgestellt wurden und nach wie vor bestehen, hätte ändern können.