b) Mit seiner Rekursschrift vom 9. Juli 2004 hatte der Beschwerdeführer einen vom gleichen Tag datierenden Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zürich 2 eingereicht (OG act. 3/5). Aus diesem ergibt sich u.a., dass es in den Jahren 2003 und 2004 in 6 Fällen von Betreibungen für Steuerforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 39'477.-- zur Ausstellung von Verlustscheinen gekommen ist. Dies hat das Obergericht als Anlass zur Feststellung genommen, wonach der Beschwerdeführer heute nicht mehr als zahlungsfähig gelten könne, zumal er nicht geltend mache, die entsprechenden Steuerforderungen inzwischen beglichen zu haben (Beschluss S. 3).