Beschwerdeführer nach Einreichung des Betreibungsregisterauszuges nicht von sich aus eine Nachfrist ansetzte, um seine Zahlungsfähigkeit zu belegen und insbesondere zu den im Auszug erwähnten Verlustscheinen Stellung zu nehmen. In diesem Vorgehen liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV sowie §§ 55 und 56 Abs. 1 ZPO gewährleistet werde. In einem vergleichbaren Fall habe das Kassationsgericht denn auch eine Nachfristansetzung als erforderlich betrachtet. Die sofortige Entscheidfällung ohne Ansetzung einer solchen Nachfrist stelle sich damit als Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff.