2. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass der Beschwerdeführer den in Betreibung gesetzten Betrag während der Rekursfrist beim Betreibungsamt Zürich 2 nachweislich bezahlt und damit die Schuld getilgt habe; eine weitere Zahlung von Fr. 1'800.-- habe er beim Konkursamt Enge-Zü- rich erbracht, womit auch dessen Kosten gedeckt seien (Beschluss S. 2 Ziff. 2). Hingegen hat das Obergericht die weitere Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit unter Hinweis auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister als nicht gegeben betrachtet (Beschluss Ziff. 3, S. 2/3).