Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass - unabhängig von der Regelung des Novenrechts in Art. 174 Abs. 2 SchKG (nachfolgend Erw. 3c) - im Kassationsverfahren neue Vorbringen, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, nicht zulässig sind (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4a zu § 288).