3. Mit Verfügung vom 10. August 2004 wurde der Nichtigkeitsbeschwerde in dem Sinne teilweise aufschiebende Wirkung verliehen, dass das Konkursverfahren - unter Aufrechterhaltung der Konkurseröffnung per 29. Juni 2004 - vorläufig nicht weiterzuführen sei, dies unter Vorbehalt von Sicherungsmassnahmen sowie - 3 - zwingender, nicht aufschiebbarer Massnahmen zur Werterhaltung des schuldnerischen Vermögens. II.