2. Gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, es seien sowohl der angefochtene Beschluss des Obergerichts sowie das erstinstanzliche Konkursdekret aufzuheben; ferner sei der Beschwerdeführer in die Verfügung über sein Vermögen wieder einzusetzen. Eventualiter sei der Prozess zur Verbesserung der Mängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10); die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeantwort eingereicht.