Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Beschwerdeführer an das Obergericht mit dem Antrag, die Konkurseröffnungsverfügung sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 16. Juli 2004 wies das Obergericht den Rekurs ab und bestätigte demgemäss die erstinstanzliche Verfügung vom 29. Juni 2004, womit das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wurde (KG act. 2).