{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040117_2004-09-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/C496E036310EC835C1256F23003FDDB9_AA040117.pdf", "Checksum": "74f6a7631099e47c4f3c8f56d5923877"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.09.2004 AA040117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.09.2004 AA040117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.09.2004 AA040117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weiterzug des Konkurseröffnungsentscheides"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:33", "Checksum": "cebcffb91a12bf000dc96258cca56bf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 20.09.2004 AA040117\nRegeste:\nWeiterzug des Konkurseröffnungsentscheides\n\n b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schluss der Vorinstanz auf\nZahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG sei unter den gegebenen Umständen unzulässig. Zunächst werde nicht berücksichtigt, dass lediglich\nPfändungsverlustscheine vorhanden seien und dass diese gemäss Art. 149 Abs.\n3 SchKG den Gläubiger nur während sechs Monaten nach Zustellung berechtigten, ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortzusetzen. Von den sechs\nVerlustscheinen seien vier älter als sechs Monate, weshalb die Betreibung nicht\nohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden könne. Lediglich in zwei Fällen\n(Forderungen der Eidgen. Steuerverwaltung und des Steueramtes der Stadt Zürich über insgesamt Fr. 10'546.55) sei diese Frist noch nicht abgelaufen gewesen,\ndoch hätten beide Gläubiger bis heute nicht reagiert, um diese Forderungen innert\nder 6-Monatefrist durchzusetzen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wegen der\nVerlustscheine sei die Zahlungsunfähigkeit offensichtlich, erweise sich damit als\naktenwidrig und willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (Beschwerde S. 5 Ziff.\n8).\n- 7 -\n\nc) Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nicht eine unrichtige (willkürliche bzw. aktenwidrige) Feststellung des Sachverhaltes geltend,\nsondern rügt, die Vorinstanz sei auf der von ihr angenommenen tatsächlichen\nGrundlage zu Unrecht zum (rechtlichen) Schluss gelangt, die Voraussetzungen\nvon Art. 174 Abs. 2 SchKG seien nicht erfüllt. Es geht somit um die Auslegung\ndes Begriffs der Zahlungsfähigkeit, wobei die unrichtige Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes dem Beschwerdeführer nicht schadet.\n\nGemäss kassationsgerichtlicher Rechtsprechung sind keine allzu strengen\nVoraussetzungen an den Nachweis der Zahlungsfähigkeit zu stellen. So muss etwa die Tatsache, dass in den vergangenen Jahren zahlreiche Betreibungen gegen den Schuldner angehoben und durchgeführt wurden, nicht schon zwingend\nfür Zahlungsunfähigkeit sprechen; vielmehr können beträchtliche Abzahlungen\nund die weitestgehende Vermeidung neuer Betreibungen die Zahlungsfähigkeit\nauch in diesem Fall noch als glaubhaft gemacht erscheinen lassen (vgl. ZR 102\nNr. 28 Erw. II/4.1).\n\nDavon kann im vorliegenden Fall freilich nicht gesprochen werden. Mit der\nVorinstanz ist davon auszugehen, dass die Tatsache, dass innert 16 Monaten\n(Januar 2003 bis April 2004) insgesamt sechs Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wurden, einen klaren Hinweis für dessen Zahlungsunfähigkeit darstellt, zumal der Beschwerdeführer selber nie behauptet hat, er habe die ausstehenden Steuerforderungen mittlerweile beglichen. Unbehelflich ist in\ndiesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass die beiden Gläubiger der zuletzt in Betreibung gesetzten Forderungen es trotz noch offener Frist offenbar\nunterlassen haben, die Betreibungen ohne neuen Zahlungsbefehl fortzusetzen; es\nist schwer verständlich, inwiefern dieses Verhalten der Gläubiger ein Indiz für die\nZahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellen soll, da jedenfalls der Bestand der Forderungen dadurch nicht berührt wird. Die Tatsache von sechs Verlustscheinen aus verhältnismässig kurz zurückliegenden Betreibungen ist - zumal\nin Verbindung mit den übrigen Betreibungen und einer Konkursandrohung - vielmehr als Ausdruck einer nach wie vor andauernden Zahlungsunfähigkeit im Sinne\ndes Gesetzes zu qualifizieren. Es kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht\n- 8 -\n\nvon lediglich vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten gesprochen werden (vgl.\nZR 97 Nr. 31 Erw. II/2c/cc). Dass das Vorliegen von Verlustscheinen ein geradezu\ntypischer Anwendungsfall von Zahlungsunfähigkeit ist, wird übrigens auch durch\ndie gesetzliche Regelung von § 73 Ziff. 3 ZPO bestätigt.\n\nd) Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint (Beschwerde S.\n8), Art. 43 Ziff. 1 SchKG schliesse bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht\nnur die unmittelbare Konkursbetreibung aus, sondern verbiete auch die Konkurseröffnung in einem nachfolgenden Betreibungsverfahren wegen privatrechtlicher\nVerpflichtungen, soweit sie sich, wie hier, auf Verlustscheine aus dem vorangehenden Verfahren wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen stützt, ist die Rüge\nebenfalls unbegründet. Angesichts der Tatsache, dass Art. 43 Ziff. 1 SchKG nach\nständiger Rechtsprechung eng auszulegen ist (BGE 118 III 14 mit Hinweisen),\nkann der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, die den gesetzlichen\nRahmen offensichtlich überschreitet, nicht gefolgt werden.\n\ne) Die weiteren Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) über genügend Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und zur\nSchuldensanierung verfüge, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, über ein bescheidenes Vermögen verfüge und mit der wichtigsten Privatgläubigerin am 30. Juli 2004 (also nach Erlass des angefochtenen Entscheides) eine\nAbzahlungsvereinbarung getroffen habe (Beschwerde S. 6/7), sind allesamt neu\nund damit im Kassationsverfahren nicht zu hören (oben Erw. 1). Hier ist lediglich\nzu entscheiden, ob die Vorinstanz gestützt auf die bei ihr gegebene Sach- bzw.\nAktenlage einen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Auslegung des\nBegriffs der Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.\n\nAusgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren\nkostenpflichtig.\n- 9 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Damit entfällt die ihr teilweise\nbeigelegte aufschiebende Wirkung.\n\n"}