{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040117_2004-09-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/C496E036310EC835C1256F23003FDDB9_AA040117.pdf", "Checksum": "74f6a7631099e47c4f3c8f56d5923877"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.09.2004 AA040117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.09.2004 AA040117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.09.2004 AA040117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weiterzug des Konkurseröffnungsentscheides"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:33", "Checksum": "cebcffb91a12bf000dc96258cca56bf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 20.09.2004 AA040117\nRegeste:\nWeiterzug des Konkurseröffnungsentscheides\n\n b) Mit seiner Rekursschrift vom 9. Juli 2004 hatte der Beschwerdeführer einen vom gleichen Tag datierenden Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zürich 2 eingereicht (OG act. 3/5). Aus diesem ergibt sich u.a.,\ndass es in den Jahren 2003 und 2004 in 6 Fällen von Betreibungen für Steuerforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 39'477.-- zur Ausstellung von Verlustscheinen\ngekommen ist. Dies hat das Obergericht als Anlass zur Feststellung genommen,\nwonach der Beschwerdeführer heute nicht mehr als zahlungsfähig gelten könne,\nzumal er nicht geltend mache, die entsprechenden Steuerforderungen inzwischen\nbeglichen zu haben (Beschluss S. 3).\n\nc) Das Kassationsgericht hat bisher die Frage offen gelassen, ob Art. 174\nAbs. 2 SchKG überhaupt Raum für eine kantonal-rechtliche Fragepflicht und eine\ndamit einhergehende Nachreichung weiterer Belege nach Ablauf der Rekursfrist\nlasse, nachdem gemäss dieser das Novenrecht abschliessend regelnden (vgl.\nJürgen Brönnimann, Novenrecht und Weiterziehung des Entscheides des Konkursgerichtes gemäss Art. 174 E SchKG, in: FS Hans Ulrich Walder, Zürich 1994,\nS. 451) bundesrechtlichen Bestimmung die der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dienenden Behauptungen und Belege mit Einlegung des Rechtsmittels einzubringen sind (ZR 101 Nr. 6 Erw. II/4.1 mit Hinweisen; RB 1997 Nr. 35;\nferner statt vieler Kass-Nr. 2002/150 Z vom 8. Juli 2002 i.S. Q.c.M., Erw. II/4.3).\nImmerhin hat das Obergericht seinerseits verschiedentlich dem gegen die Konkurseröffnung rekurrierenden Schuldner eine Nachfrist zur Beibringung für die\n- 5 -\n\nGlaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sachdienlicher Unterlagen angesetzt,\nohne dass dieses Vorgehen vom Kassationsgericht bisher auf seine Rechtmässigkeit (im Hinblick auf Art. 174 Abs. 2 SchKG) zu überprüfen gewesen wäre.\n\nIm vorliegenden Fall hat das Obergericht dem Beschwerdeführer keine\nNachfrist zur Ergänzung seiner Vorbringen angesetzt. Unabhängig davon, ob eine\nsolche überhaupt zulässig gewesen wäre, ist kein Grund ersichtlich, welcher es\nals notwendig hätte erscheinen lassen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Der Beschwerdeführer macht insoweit lediglich geltend, er hätte zu den\nVerlustscheinen \"Stellung ... nehmen und diese einreichen\" können. Es ist aber\nnicht ersichtlich, was dies an der Tatsache, dass diese Verlustscheine ausgestellt\nwurden und nach wie vor bestehen, hätte ändern können. Konkret stellt sich allein\ndie Frage, welche rechtliche Bedeutung der Existenz der erwähnten Verlustscheine im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zukommt. Dies ist\neine - nachfolgend zu behandelnde - Rechtsfrage, welche das Obergericht auf\nGrund der bei ihm gegebenen Aktenlage ohne weiteres entscheiden konnte, ohne\ndass es insoweit auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers ankommen\nkonnte.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich die vorliegende\nKonstellation nicht mit derjenigen vergleichen, welche dem von ihm erwähnten\nEntscheid vom 22. März 2002 (Kass.-Nr. 2002/012 Z in Sachen B.) zugrundelag;\ndamals hatte das Obergericht seinen Entscheid gefällt, ohne dem damaligen Beschwerdeführer (bzw. Rekurrenten) zuvor Gelegenheit geboten zu haben, sich zu\neiner von der Gegenseite unaufgefordert eingereichten Stellungnahme bzw. darin\nneu vorgetragenen Tatsachen zu äussern, auf welche das Obergericht in der Folge (zumindest sinngemäss) abstellte (a.a.O., Erw. II/4c-d). Im vorliegenden Fall\nhat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rekursverfahrens nicht geäussert, womit sich die Frage nach der Einräumung eines weiteren Vortrags gar\nnicht stellte.\n\n4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass das Obergericht zum\nSchluss gelangte, die Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit sei nicht glaubhaft\ngemacht worden (Beschwerde S. 5 ff.).\n- 6 -\n\na) Das Obergericht weist im angefochtenen Entscheid zunächst darauf hin,\ndass gegen den Beschwerdeführer seit Januar 2000 27 Betreibungen angehoben\nwurden, wovon 18 bereits durch Zahlung oder \"volle Befriedigung nach Verwertung\" erledigt bzw. erloschen seien. In einer weiteren Betreibung sei es (trotz des\ngeringen Betrages von Fr. 226.40) bis zur Konkursandrohung gekommen. Entscheidend falle ins Gewicht, dass - wie bereits erwähnt - in sechs Betreibungen\nfür Steuerforderungen des Bundes, des Kantons und der Stadt Zürich im Gesamtbetrag von Fr. 39'477.-- Verlustscheine nach Art. 149 SchKG ausgestellt werden\nmussten. Für diese öffentlich-rechtlichen Forderungen habe der Beschwerdeführer nicht auf Konkurs betrieben werden können (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Je zwei\nVerlustscheine seien im Januar und Oktober 2003 sowie am 30. April 2004 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer mache weiter nicht geltend, dass die in\ndiesen Verlustscheinen verurkundeten Steuerforderungen inzwischen beglichen\nworden wären. Damit stehe fest, dass er nicht mehr als zahlungsfähig gelten könne.\n\n"}