{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040117_2004-09-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/C496E036310EC835C1256F23003FDDB9_AA040117.pdf", "Checksum": "74f6a7631099e47c4f3c8f56d5923877"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.09.2004 AA040117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.09.2004 AA040117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.09.2004 AA040117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weiterzug des Konkurseröffnungsentscheides"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:33", "Checksum": "cebcffb91a12bf000dc96258cca56bf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 20.09.2004 AA040117\nRegeste:\nWeiterzug des Konkurseröffnungsentscheides\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040117/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer,\nAlfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona\nGriesser sowie der Sekretär Viktor Lieber\n\nZirkulationsbeschluss vom 20. September 2004\n\nin Sachen\n\nB.,\n...,\nSchuldner, Rekurrent und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\nX. Krankenversicherung AG,\nInkassowesen, ...,\nGläubigerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\n\nbetreffend Konkurseröffnung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2004 (NN040099/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 stellte die Beschwerdegegnerin gestützt\nauf den Zahlungsbefehl sowie die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Zürich 2 das Begehren um Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdeführer für\neine Forderung von Fr. 1'409.05 nebst Zins sowie Mahnspesen und Betreibungskosten. Mit Verfügung vom 29. Juni 2004, 10.00 Uhr, eröffnete der Konkursrichter\ndes Bezirksgerichts Zürich antragsgemäss den Konkurs über den Beschwerdeführer (OG act. 2).\n\nGegen diesen Entscheid rekurrierte der Beschwerdeführer an das Obergericht mit dem Antrag, die Konkurseröffnungsverfügung sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 16. Juli 2004 wies das Obergericht den Rekurs ab und bestätigte\ndemgemäss die erstinstanzliche Verfügung vom 29. Juni 2004, womit das vom\nBeschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung\ngegenstandslos wurde (KG act. 2).\n\n2. Gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, es seien sowohl der angefochtene Beschluss des Obergerichts sowie das erstinstanzliche Konkursdekret aufzuheben; ferner sei der Beschwerdeführer in die Verfügung über sein Vermögen wieder einzusetzen. Eventualiter sei\nder Prozess zur Verbesserung der Mängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung\nverzichtet (KG act. 10); die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeantwort\neingereicht.\n\n3. Mit Verfügung vom 10. August 2004 wurde der Nichtigkeitsbeschwerde in\ndem Sinne teilweise aufschiebende Wirkung verliehen, dass das Konkursverfahren - unter Aufrechterhaltung der Konkurseröffnung per 29. Juni 2004 - vorläufig\nnicht weiterzuführen sei, dies unter Vorbehalt von Sicherungsmassnahmen sowie\n- 3 -\n\nzwingender, nicht aufschiebbarer Massnahmen zur Werterhaltung des schuldnerischen Vermögens.\n\nII.\n\n1. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gegen den angefochtenen Entscheid ohne\nweiteres zulässig, und zwar - mangels Berufungsfähigkeit - auch hinsichtlich der\nFrage der Verletzung von Bundesrecht (vgl. ZR 97 Nr. 31 Erw. II/2a).\n\nHinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts gilt, dass mit Bezug auf\ndie behauptete Verletzung von materiellem Bundesrecht (Art. 174 Abs. 2 SchKG)\neine Überprüfung im Rahmen von § 281 Ziff. 3 ZPO nur auf die Verletzung klaren\nRechts hin stattfindet. Demgegenüber prüft das Kassationsgericht gemäss § 281\nZiff. 1 ZPO verfahrensrechtliche Fragen (auch solche des Bundesrechts) frei. Im\nweiteren ist darauf hinzuweisen, dass - unabhängig von der Regelung des Novenrechts in Art. 174 Abs. 2 SchKG (nachfolgend Erw. 3c) - im Kassationsverfahren\nneue Vorbringen, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über\nwelchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, nicht zulässig sind (Frank/\nSträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N\n4a zu § 288).\n\n2. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass der\nBeschwerdeführer den in Betreibung gesetzten Betrag während der Rekursfrist\nbeim Betreibungsamt Zürich 2 nachweislich bezahlt und damit die Schuld getilgt\nhabe; eine weitere Zahlung von Fr. 1'800.-- habe er beim Konkursamt Enge-Zü-\nrich erbracht, womit auch dessen Kosten gedeckt seien (Beschluss S. 2 Ziff. 2).\nHingegen hat das Obergericht die weitere Voraussetzung der Glaubhaftmachung\nder Zahlungsfähigkeit unter Hinweis auf den vom Beschwerdeführer eingereichten\nAuszug aus dem Betreibungsregister als nicht gegeben betrachtet (Beschluss Ziff.\n3, S. 2/3).\n\n3.a) In der Beschwerde wird als erstes (Beschwerde Ziff. 7, S. 4/5) beanstandet, dass das Obergericht dem vor Vorinstanz nicht anwaltlich vertretenen\n- 4 -\n\nBeschwerdeführer nach Einreichung des Betreibungsregisterauszuges nicht von\nsich aus eine Nachfrist ansetzte, um seine Zahlungsfähigkeit zu belegen und insbesondere zu den im Auszug erwähnten Verlustscheinen Stellung zu nehmen. In\ndiesem Vorgehen liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie\ner in Art. 29 Abs. 2 BV sowie §§ 55 und 56 Abs. 1 ZPO gewährleistet werde. In\neinem vergleichbaren Fall habe das Kassationsgericht denn auch eine Nachfristansetzung als erforderlich betrachtet. Die sofortige Entscheidfällung ohne Ansetzung einer solchen Nachfrist stelle sich damit als Verletzung eines wesentlichen\nVerfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO dar, weshalb der obergerichtliche Entscheid schon aus diesem Grund aufzuheben sei.\n\n"}