Den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2004 (Posteingang am 5. April 2004) erhobenen Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Juni 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde (OG act. 1 und KG act. 2). Damit hat jedoch weder eine einzelne mit der Sache befasste Instanz noch die Länge des Verfahrens als Ganzes das Beschleunigungsgebot gemäss § 53 ZPO oder gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Ein Nichtigkeitsgrund liegt diesbezüglich nicht vor. - 8 - 8. Zusammenfassend ist somit die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.