Nachdem die Verwaltungskommission des Obergerichts auf das ebenfalls vom Beschwerdeführer gestellte und an sie überwiesene Ablehnungsbegehren gegen verschiedene Bezirksrichter des Bezirksgerichts U. mit Beschluss vom 8. März 2004 nicht eingetreten war (OG act. 8), trat die Einzelrichterin im summarischen Verfahren mit Verfügung vom 15. März 2004 auf das Befehlsbegehren mangels Zuständigkeit nicht ein (OG act. 2). Den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2004 (Posteingang am 5. April 2004) erhobenen Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Juni 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde (OG act. 1 und KG act. 2).