Der Beschwerdeführer stellte sein Begehren um Erteilung eines Befehls beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am 19. Januar 2004. Nachdem die Verwaltungskommission des Obergerichts auf das ebenfalls vom Beschwerdeführer gestellte und an sie überwiesene Ablehnungsbegehren gegen verschiedene Bezirksrichter des Bezirksgerichts U. mit Beschluss vom 8. März 2004 nicht eingetreten war (OG act. 8), trat die Einzelrichterin im summarischen Verfahren mit Verfügung vom 15. März 2004 auf das Befehlsbegehren mangels Zuständigkeit nicht ein (OG act. 2).