Bezüglich der angeblichen Benötigung der Akten in einem Strafverfahren (vgl. KG act. 1, Antrag 4, S. 2 f.) macht der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben und die geltend gemachte Dringlichkeit kann nicht abgeschätzt werden. Im vorliegenden Verfahren stellten sich sodann bisher keine besonders komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen, welche einer schnellen Behandlung entgegenstünden. Die bisher mit der Sache befassten Instanzen haben sodann in gebührender Frist die gestellten Begehren behandelt, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer stellte sein Begehren um Erteilung eines Befehls beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am 19. Januar 2004.