Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb das bisherige Verfahren als gegen das Beschleunigungsgebot verstossend anzusehen wäre. Dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers in die Akten eines ihn betreffenden, vor Jahren abgeschlossenen Konkursverfahrens scheint per se keine absolute Dringlichkeit zuzukommen. Bezüglich der angeblichen Benötigung der Akten in einem Strafverfahren (vgl. KG act. 1, Antrag 4, S. 2 f.) macht der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben und die geltend gemachte Dringlichkeit kann nicht abgeschätzt werden.