7.2 Gemäss § 53 Abs. 1 ZPO sorgt das Gericht für eine beförderliche Prozesserledigung. Weiter gewährt Art. 6 Abs. 1 EMRK dem Einzelnen einen Anspruch auf Durchführung und Abschluss eines Verfahrens innert angemessener Frist. Massgebliche Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des Verfahrens sind die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das eigene Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden (ZR 98 Nr. 56; Villiger, a.a.O., N 452 und 459 ff.). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb das bisherige Verfahren als gegen das Beschleunigungsgebot verstossend anzusehen wäre.