7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch die Vorinstanzen geltend, indem das summarische Befehlsbegehren zur schnellen Handhabung klaren Rechts am 19. Januar 2004 rechtshängig gemacht worden und nunmehr bereits über 6 Monate gedauert habe und der Vollzug verweigert worden sei. Dies bedeute auch die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes und setze einen Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO; damit sei der angefochtene Entscheid ex tunc nichtig (KG act. 1, S. 6). - 7 -