, Zürich 1999, N 440, 444). Zudem erachtete sich die erstinstanzliche Richterin vorliegend als nicht zuständig, weshalb auch aus diesem Grund keine Hauptverhandlung durchzuführen war. In Verfahren, in welchen nur die Eintretensfrage strittig ist, ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK nämlich nicht anwendbar (vgl. Kass.Nr. 2002/117 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 28. Mai 2002, Erw. 7.2, unter Hinweis auf weitere Entscheide sowie auf Villiger, a.a.O., N 402).