Nr. 2002/225 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 23. August 2002, Erw. 9.2), besteht kein Anspruch auf Durchführung eines mündlichen und öffentlichen Rekursverfahrens, sondern gemäss § 276 ZPO wird das Rekursverfahren schriftlich geführt. Der Anspruch auf eine mündliche, gerichtliche, öffentlich geführte Hauptverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bezieht sich auf das Verfahren als Ganzes und nicht nur auf einen Abschnitt oder eine Instanz (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N 440, 444).