6.4 Was der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich der Verweigerung einer öffentlichen und mündlichen Hauptverhandlung im Rekursverfahren vorbringt, womit ihm die Möglichkeit zum Nachweis der Berechtigung seines Ablehnungsbegehrens genommen worden sei (KG act. 1, S. 4), geht dies an der Sache vorbei. Wie der Beschwerdeführer aus vielen früheren Verfahren weiss (anstatt vieler: Kass.Nr. 2002/225 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 23. August 2002, Erw. 9.2), besteht kein Anspruch auf Durchführung eines mündlichen und öffentlichen Rekursverfahrens, sondern gemäss § 276 ZPO wird das Rekursverfahren schriftlich geführt.