4 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Sodann führte die Vorinstanz aus, dass das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers einmal mehr haltlos und missbräuchlich gewesen sei (KG act. 2, S. 3), wogegen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keinerlei Nichtigkeitsgründe geltend macht. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich ferner auf ein erstmals im Beschwerde- - 6 -