Im vorliegenden Fall hat jedoch die Vorinstanz in ihrer Erwägung im Weitern durchaus den Entscheid der Verwaltungskommission geprüft und die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren geltend gemachten Rügen behandelt. Zu Recht gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Verwaltungskommission entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zur Beurteilung des Ablehnungsbegehrens zuständig war (§ 101 Abs. 1 GVG i.V.m. § 45 Ziff. 4 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]).