überprüft werden können (RB 1996 Nr. 68). Selbst wenn zwar der Entscheid der Verwaltungskommission selber nicht formell aufgehoben werden könnte, könnte sehr wohl der darauf beruhende Endentscheid der ersten Instanz aufgehoben werden, falls der Entscheid der Verwaltungskommission nicht rechtmässig war. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Vorinstanz in ihrer Erwägung im Weitern durchaus den Entscheid der Verwaltungskommission geprüft und die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren geltend gemachten Rügen behandelt.