6.3 Die Formulierung der Vorinstanz, wonach der Rekursantrag auf Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 8. März 2004 unzulässig sei (KG act. 2, S. 3), mag insofern missverständlich erscheinen, als gemäss ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts Entscheide der Verwaltungskommission des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche Justizbeamte im erstinstanzlichen Verfahren ergangene prozessleitende Entscheide darstellen, welche auch im Zivilprozess im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen erstinstanzliche Endentscheide mitangefochten werden und von der mit der Sache befassten Kammer des Obergerichts auf ihre Rechtmässigkeit