6.2 Der Beschwerdeführer hatte offenbar beim Bezirksgericht U. ein Ablehnungsbegehren bezüglich mehrerer Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts U. gestellt, welches der Verwaltungskommission des Obergerichts überwiesen worden war. Diese trat mit Beschluss vom 8. März 2004 auf das Begehren zufolge Nichtleistung der geforderten Prozesskaution nicht ein (OG act. 8). Im Beschluss vom 14. Juni 2004 erwog die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, der Rekursantrag, wonach der Beschluss der Verwaltungskommissi- - 5 -