6.1 Andererseits führt der Beschwerdeführer aus, gemäss der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichts seien Ablehnungsbegehren nicht als Akte der Justizverwaltung, sondern als solche der Rechtsprechung zu behandeln; dieser Praxis habe sich auch die Verwaltungskommission des Obergerichts angeschlossen. Weil die Vorinstanz einmal mehr kein öffentliches Rekursverfahren mit mündlicher Hauptverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchgeführt habe, sei es ihm verwehrt gewesen, die Richtigkeit und Berechtigung seines Ablehnungsbegehrens und die Befangenheit der Zürcher Oberrichter ihm gegenüber zu beweisen. Demgemäss seien seine verfassungsmässig garantierten Grundrechte