Indem die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes U. schützte, hat sie keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt. Damit muss auch nicht weiter auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers eingegangen werden, wonach das Akteneinsichtsrecht ein verfassungsmässig garantiertes Recht gemäss Art. 29 BV sei und die Verweigerung durch den Einzelrichter im summarischen Verfahren deshalb klares materielles Recht verletze (KG act. 1, S. 5 f.).