lichrechtliche Funktionen ausübten, wie vorliegend (KG act. 2, S. 2 f.). Diesen Ausführungen steht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht entgegen, dass das Konkursverfahren bereits im Juni 2001 für geschlossen erklärt worden ist. Auch nach Abschluss eines Konkursverfahrens ist es Sache des Konkursamtes, die Konkursakten während der dafür vorgesehenen Frist aufzubewahren und – gegebenenfalls – Akteneinsicht zu gewähren. Indem die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes U. schützte, hat sie keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt.