5.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, das Recht auf Akteneinsicht im Betreibungs- und Konkursverfahren sei in Art. 8a SchKG geregelt. Weiter wurde dargelegt, dass diese Regelung keine privatrechtliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Konkursamt begründet habe, sondern gegen eine amtliche Verfügung, welche die Akteneinsicht verweigere, sei Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG an die betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde zu führen. Zivilprozessuale Rechtsbehelfe – und damit auch das Befehlsverfahren gemäss § 222 ff.