5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die verweigerte Akteneinsicht betreffend das Konkursverfahren nicht mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG anfechten können, weil das Konkursverfahren bekanntlich seit am 27. Juni 2001 erfolgter Publikation geschlossen gewesen sei und das Konkursamt demgemäss "über keine Verfügungsgewalt in diesem Konkursverfahren mehr" verfüge (KG act. 1, S. 5). Damit sei die Vorinstanz von aktenwidrigen und willkürlichen tatsächlichen Annahmen ausgegangen und habe einen Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO gesetzt (KG act. 1, S. 5).