3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet werden (§ 289 ZPO). 4. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache selbst erübrigt es sich auch, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1, Antrag 1, S. 2) einzugehen.