im Sinne von Par. 281, Ziffer 1, 2 und 3 der ZH-ZPO vollständig sowie kostenund ersatzpflichtig zu kassieren. 4. Die gesamten hier und in diesem Verfahren relevanten Konkursakten, die sich immer noch beim Konkursamt K. ZH befinden, seien nunmehr verfügungsweise und als dringenst benötigte Urkundenbeweise im Sinne von Art. 9 ZGB ebenfalls an die I. Strafkammer des Zürcher Obergerichtes zur dortigen Akteneinsicht und Kopierung durch den Beschwerdeführer zu überweisen." (KG act. 1, S. 2 f.).