"1. Dieser kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sei im Sinne von Par. 286 der ZH- ZPO die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 6 Ziffer 1 der EMRK in diesem angestrengten summarischen Befehlsverfahren vom 19. Januar 2004 im Sinne von Par. 222, Ziffer 2 i.V. mit Par. 306 der ZH-ZPO festzustellen und zu ahnden. 3. Der hier angefochtene Beschluss der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichtes vom 14. Juni 2004 (NL040060/U), sei wegen Vorliegens der Nichtigkeitsgründe - 3 -